Willkommen beim Wohnungsansuchen für die 2. Baustufe des Smart City Projektes Harbach!


Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Wohnung in unserem Projekt interessieren. Für den Anmeldeprozess benötigen Sie rund 15 Minuten Zeit. Bitte beachten Sie, dass es sich um ein Vorauswahlverfahren handelt und sämtliche Anmeldungen überprüft werden. Im Falle einer Wohnungszuweisung sind alle gemachten Angaben durch entsprechende Nachweise zu belegen. Falsche Angaben führen zum Ausschluss aus dem Vergabeprozess.


Wichtiger Hinweis: Um einen fairen Ablauf für alle Interessent:innen zu gewährleisten, bitten wir darum, das Anmeldeformular pro Haushalt nur einmal auszufüllen und abzusenden. Mehrfache Anmeldungen werden nicht berücksichtigt und können zum Ausschluss führen.

Ich bin österreichische:r Staatsbürger:in oder einem/einer solchen gleichgestellt.*

*Gleichgestellt sind: 

- EU-, EWR- und Schweizer Staatsbürger mit Anmeldebescheinigungen bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts 

- Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsberechtigung

Für den Fall, dass mir eine Wohnung zugewiesen werden kann,  verpflichte ich mich, meine bisher als Hauptmieter:in bewohnte Wohnung spätestens sechs Monate nach dem Einzug in die neue Wohnung aufzugeben. Ebenso verpflichte ich mich, alle Wohnungen oder Häuser, die sich in meinem Eigentum befinden, innerhalb dieses Zeitraums abzugeben.

*Diese Auswahl trifft zu, wenn Sie Untermieter:in, Mitbewohner:in oder Familienangehörige oder Partner:in ohne eigenen Vertrag sind.

Ich bin Hauptmieter:in einer Wohnung, die aus öffentlichen Mitteln* gefördert wurde.

*Ihr:e Vermieter:in kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob Ihre Wohnung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Wichtige Kärntner Wohnbauträger, die Wohnungen bereitstellen, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, sind u.a. Neue Heimat, Kärntner Friedenswerk, Kärntner Siedlungswerk, Fortschritt Siedlungsgenossenschaft, Kärntner Heimstätte, Vorstädtische Kleinsiedlung, Kärntnerland und Meine Heimat.

Um eine geförderte Mietwohnung in Anspruch nehmen zu dürfen, darf das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht überschritten werden. Ich bestätige, dass mein Familieneinkommen* im Jahr 2024 folgende Grenzen nicht überstiegen hat:


1 Person: € 48.000,00 netto


2 Personen: € 74.000,00 netto


Für jede weitere miteinziehende Person: + € 7.000,00 netto

*Familieneinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers (zukünftige:r Mieter:in) und der mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; in aufrechter Ehe und bei Lebenspartnerschaften sind die Einkünfte des Partners/der Partnerin beim Familieneinkommen auch dann zu berücksichtigen, wenn getrennte Hauptwohnsitze geführt werden; Lehrlingsentschädigungen sind im Ausmaß von 30 % beim Familieneinkommen zu berücksichtigen.

Die neue Wohnung wird von mir ganzjährig und als Hauptwohnsitz bewohnt werden.

*Ihr:e Vermieter:in kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob Ihre Wohnung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Wichtige Kärntner Wohnbauträger, die Wohnungen bereitstellen, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, sind u.a. Neue Heimat, Kärntner Friedenswerk, Kärntner Siedlungswerk, Fortschritt Siedlungsgenossenschaft, Kärntner Heimstätte, Vorstädtische Kleinsiedlung, Kärntnerland und Meine Heimat.

Trifft einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Sie zu und stellt einen Grund für einen Umzug für Sie dar?


1. Änderung der familiären Verhältnisse

2. gesundheitliche Gründe

3. beruflich bedingter Ortswechsel

4. wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse

1. Eine Änderung der familiären Verhältnisse sind z.B. Heirat, Scheidung, Geburt oder Tod.

2. Gesundheitliche Gründe bestehen, wenn die aktuelle Wohnung aus medizinischen Gründen unzumutbar oder unbewohnbar ist.

3. Ein beruflich bedingter Ortswechsel liegt vor bei Umzug aufgrund neuer Arbeitsstelle, Versetzung oder beruflicher Veränderung.

4. Eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse liegt bei deutlicher Einkommensminderung durch Jobverlust, Kurzarbeit oder Scheidung vor.

Die Zahl der einziehenden Personen bestimmt, wie groß die Wohnung höchstens sein darf. Für jede Haushaltsgröße gibt es eine festgelegte Obergrenze.


• 1 Erwachsene:r (bis max. 2 Zimmer Wohnung)


• 1 Paar (bis max. 2 Zimmer Wohnung)


• 1 Erwachsene:r & 1 Kind (bis max. 3 Zimmer Wohnung)


• 1 Paar & 1 Kind (bis max. 3 Zimmer Wohnung)


• 1 Erwachsene:r & 2 Kinder (bis max. 4 Zimmer Wohnung) 


• 1 Paar & 2 Kinder (bis max. 4 Zimmer Wohnung)


• 1 Erwachsene:r & 3 Kinder (bis max. 4 Zimmer Wohnung) 


• 1 Paar & 3 Kinder* (bis max. 4 Zimmer Wohnung)

Als Kind gelten Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. In bestimmten Fällen können auch ältere Kinder (z.B. in Ausbildung) berücksichtigt werden.


Alle angeführten Personen müssen ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung haben. Ausnahme: Bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennter Wohnsituation kann ein +1 Kind geltend machen, ohne dort ständig zu wohnen – hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.


Schwangere Personen können +1 Kind geltend machen, wenn eine Schwangerschaft nachgewiesen wird (z.B. durch Vorlage des Mutter-Kind-Passes)


Bei betreuungsbedingtem Zusammenwohnen – z.B. zwischen Elternteil und erwachsenem Sohn oder erwachsener Tochter – kann in nicht partnerschaftlichen Haushalten pro erwachsener Person ein eigenes Schlafzimmer berücksichtigt werden, sofern der Betreuungsbedarf nachvollziehbar begründet ist. 

Aufgrund der geltenden Gesetze und Richtlinien sowie der angegebenen Daten, ist eine Aufnahme in den Bewerberkreis für das Wohnbauprojekt Harbach leider nicht möglich.


Wir bedanken uns herzlich für Ihr Interesse! Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse hi@hi-harbach.at zur Verfügung.

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